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Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt alle finanziellen Schäden die Sie Ihren Kunden/ Klienten durch ein Fehlverhalten zufügen. Als mitversichert gelten auch Schäden durch Fehlverhalten im Zusammenhang mit Beratungen zu Vorsorgevollmachten. Nicht abgesichert sind Tätigkeiten als Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker. Hinweis: Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss der Zeitpunkt des Verstoßes versichert gewesen sein und nicht der Zeitpunkt an dem der Schaden „entdeckt" wird. Welche Leistungen erbringt Ihr Haftpflichtversicherer im Schadenfall ? - Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
- finanzielle Wiedergutmachung des Schadens, wenn der Anspruch begründet ist
Abwehr von unberechtigten Ansprüchen, notfalls vor Gericht, wobei der Versicherer auch die Prozesskosten trägt Wer braucht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? - Alle Personen die durch Beratungsleistungen die wirtschaftliche Situation Ihrer Kunden beeinflussen können (Juristen, Berufsbetreuer, Unternehmensberater, Notare, Ingenieure).
- Jeder der publiziert (Werbeagenturen, Zeitungen).
Alle Institutionen, Betriebe die für Ihre Kunden Abrechnungen erstellen (Hausverwaltungen, Verbände). Wer ist versichert ? Der Betreuungsverein und seine Betreuer/innen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Dritte schädigen. Sinnvoller Leistungsumfang Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Standardisierung nicht möglich, da die Betriebsarten im allgemeinen große Unterschiede aufweisen und somit individuell zu versichern sind. Die folgenden Grundsätze sollten jedoch eingehalten werden: Die Deckungssumme für Vermögensschäden muss den höchstmöglichen Schaden abdecken können. Hierbei muss in jedem Fall auch berücksichtigt werden, dass die Versicherungssumme nicht nur für einen Schadenfall ausreichen muss, sondern in der Regel das Mehrfache der Versicherungssumme für alle Schäden, die in dem Versicherungsjahr anfallen könnten, vorsehen sollte. Mitversichert - die Abwicklungstätigkeit nach Ableben eines Betreuten
- Fehler beim Zahlungsverkehr (mit obiger Selbstbeteiligung)
- kein Zuschlag bei zu betreuendem Gewerbebetrieb unter 100.000 EUR Umsatz (bei einem höherem Umsatz bitte anfragen)
- bis zu 50 Betreute, falls darüber hinaus weitere Betreute vorhanden sind würde hier ebenfalls ein Risikozuschlag erfolgen.
- Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG gelten als ebenso versichert
Nachhaftungsregelung für Ihren Altvertrag (beitragsfrei mitversichert) Haftpflichtansprüche aufgrund von Schäden die während der Laufzeit dieses Vertrages gemeldet werden, aber in der Versicherungszeit einer Vorversicherung eingetreten sind, werden über diesen Vertrag beitragsfrei mitversichert, vorausgesetzt die Nachhaftung des alten Versicherers ist abgelaufen oder die Ersatzpflicht ist auf die Versicherungssumme des alten Versicherers begrenzt. Leistungserweiterungen (gegen Mehrbeitrag) Versicherungsverträge für betreute Personen Schäden aufgrundSchäden aufgrund eines Fehlverhaltens der Betreuer/innen bei Abschluss oder Nichtabschluss von Versicherungsverträgen für den Betreuten innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme eines Betreuungsauftrages gelten als mitversichert. Die Deckungssumme hierfür ist auf 50.000 EUR begrenzt. Eigenschäden Der Versicherer gewährt den bezeichneten Organen und Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der von ihnen bei der satzungsgemäßen Tätigkeit begangen wurde, vom Versicherungsnehmer für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat. Unbegrenzte Nachhaftung Für Haftpflichtansprüche die nach Ende des Vertrages gemeldet werden aber während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind, wird ein Prämienzuschlag von 10% auf den Gesamtjahresbeitrag erhoben. Öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche Betreuungsvereine können sich abweichend von § 1 AVB gegen nachstehende öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichern: - Ansprüche aus den §§ 103/104 SGB XII
- Ansprüche aus § 118 Abs. 4 SGB VI
- Ansprüche aus § 92a BSHG
- Ansprüche aus §§ 34,69 AO
Dieses Risiko war in Deutschland in diesem Umfang bisher nur zu extremen Prämien versicherbar. Die Absicherung gegen „öffentlich-rechtliche" Ansprüche ist möglich: - für alle Betreuungsvereine
- für bestehende Vermögensschadenversicherungen bei der AXA
- für alle Betreuungsvereine mit Vermögensschadenversicherungen anderer Versicherer
Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme stehen je Versicherungsfall 250.000 EUR, 4fach maximiert je Versicherungsjahr zur Verfügung. Eine ausführliche Beratungsdokumentation mit Faxanträgen können Sie hier als PDF herunterladen: Haftpflichtversicherungen für Betreuungsvereine Wenn Sie Fragen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben rufen Sie uns an, oder senden Sie uns eine E-Mail. Telefonisch erreichen Sie uns unter: 040/85 40 28-50. Mit der Infoanforderung können Sie Informationen zu weiteren Versicherungen bei uns anfordern.
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